Wählen Sie Ihren Standort:

Land

Wählen Sie eine Sprache:

  • Deutsch / German
  • Englisch / English
Im Corporate Governance Bericht finden Sie unsere Maßnahmen für eine gute Unternehmensführung.
Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289 f Absatz 4 HGB

Angaben zu Zielgrößen für den Anteil von Frauen in Führungspositionen und Angaben zur Einhaltung der gesetzlichen Geschlechterquote in Aufsichtsräten


Kapitalgesellschaften, die der Mitbestimmung unterliegen, sind verpflichtet, Zielgrößen für den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowie Fristen für die Erreichung der Zielgrößen festzulegen und zu veröffentlichen.

Die KUKA Aktiengesellschaft veröffentlicht als Aktiengesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, folgende Erklärung nach § 289 f Absatz 4 HGB:

Der Vorstand hat gemäß § 76 Absatz 4 AktG für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands die Frist für die Erreichung von Zielgrößen zum 31. März 2027 („Erreichungszeitraum“) bestimmt. Die Zielgröße für den Frauenanteil hat er bei der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands mit 25% und bei der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands ebenfalls mit 25% festgelegt. Zum 31. Dezember 2023 beträgt der Frauenanteil in der ersten Führungsebene 25% und in der zweiten Führungsebene 25%. Im Berichtsjahr konnten damit die festgelegten Zielgrößen für den Frauenanteil in der ersten und zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands erreicht werden. Der Vorstand hält unverändert an der Erreichung der Zielgröße zum 31. März 2027 fest.

Für den Vorstand hat der Aufsichtsrat gemäß § 111 Absatz 5 AktG für den Frauenanteil im Vorstand eine Zielgröße von 0% und einen Erreichungszeitraum bis zum 30. Juni 2024 festgelegt. Die Festlegung der Zielgröße von 0% hat den Hintergrund, dass die Dienstverträge der Vorstände Peter Mohnen und Alexander Tan zum Zeitpunkt der Entscheidung noch eine längerfristige Laufzeit hatten. Darüber hinaus besteht der Vorstand der KUKA Aktiengesellschaft aus zwei Personen; eine Erweiterung des Vorstands ist nicht geplant.

Für den Aufsichtsrat war keine Festlegung vorzunehmen, weil für ihn bereits die gesetzliche Quote nach § 96 Absatz 2 AktG gilt (§ 111 Absatz 5 Satz 5 AktG), d.h. der Aufsichtsrat muss sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzen. Der Aufsichtsrat erfüllt diese Quote seit dem Geschäftsjahr 2017.